BRSG – Das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit dem Sozialpartnermodell (Nahles-Rente)

Mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 01.01.2018 will der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung gerade bei kleinen und mittleren Betrieben weiter verbreiten.

Hierzu hat er die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge verbessert, das betrifft bestehende und neue Versorgungszusagen auf betriebliche Altersversorgung.

Das Gesetz beinhaltet Maßnahmen für bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen. Hinzu kommt das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber (Nahles-Rente).

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sind zum 01.01.2018 zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten.

Das BRSG gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege der bAV – Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Die unmittelbare Versorgungszusage (Pensionszusage) und Unterstützungskasse sind von den Neuerungen nicht berührt.

Für den Arbeitnehmer wurden zusätzliche Anreize geschaffen:

  1. Erhöhung des steuerfreien Ansparens im Rahmen der Entgeltumwandlung
    Mit Inkrafttreten des BRSG wurde nun der steuerliche Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) angehoben (§ 3 Nr. 63 EStG).
    Im Jahr 2020 entspricht das einem Betrag von 6.624 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen.

    Beiträge im Rahmen einer Direktversicherung nach „altem Recht“, § 40b EStG a. F., und riestergeförderte bAV- Beiträge werden von den 8 % der BBG abgezogen.

    Im Rahmen der unmittelbaren Versorgungszusage (Pensionszusage) und Unterstützungskasse können weiterhin Beiträge in unbegrenzter Höhe lohnsteuerfrei aufgewendet werden.

    Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.

  2. Verpflichtender Zuschuss von 15% auf den Umwandlungsbetrag im Rahmen des Sozialpartnermodells
    Der Arbeitgeber hat bei der Entgeltumwandlung für erteilte Neuzusagen seit dem 01.01.2018 im Rahmen des Sozialpartnermodells verpflichtend einen Zuschuss von 15 % auf den Umwandlungsbetrag zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

    In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt der Zuschuss wie oben beschrieben ab 01.01.2019.
    Für bestehende Altverträge gilt die Zuschusspflicht ab dem 01.01.2022

  3. Anreize für Beschäftigte mit geringem Einkommen
    Bisher wurden die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung (staatlich zugesicherte Mindestversorgung) angerechnet.

    Seit dem 01.01.2018 gibt es nun einen Freibetrag für monatliche Renten von bis zu 216 Euro, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird. Somit profitieren die Rentner von ihrer zusätzlichen Vorsorge und haben mehr Geld zur Verfügung.
    Hinzu kommt zusätzlich ein Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 2.200 Euro brutto im Monat.

Das Sozialpartnermodell – vielen bekannt als die „Nahles-Rente“

Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.

Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ist an die vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen gebunden.

  1. Reine Beitragszusage – pay and forget!

    Das Wesentliche des Sozialpartnermodells ist die Einführung der reinen Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine betriebliche Altersvorsorge. Für die Höhe der daraus erwachsenden Leistung der betrieblichen Altersversorgung (ausschließlich Rentenzahlungen möglich) gibt es keine Garantie.

    Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung. Dies kann auch ein Versicherungsunternehmen sein. Die Versorgungseinrichtung erbringt die Leistung, darf diese aber nicht garantieren. Um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, den allein der Arbeitgeber bezahlt.

  2. Anlage der bAV-Beiträge

    Das Sozialpartnermodell kann über eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse umgesetzt werden. Das Gesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem separaten Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen und dass für die Leistungen aus diesen Beiträgen keine Garantien zugesagt werden dürfen.

Grundsätzliche Neuerungen für Sie als Arbeitnehmer

  • Alle so genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge bleiben bestehen und werden auch weiterhin angeboten.
    Informationen zu den Durchführungswegen finden Sie hier.
  • Bestehende Verträge können von Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.
  • Auch Arbeitnehmer, die bereits eine bestehende betriebliche Versorgungszusage haben, profitieren ebenfalls seit dem 01.01.2018 von den Neuerungen – Zuschüsse auf bereits laufende Verträge gibt es ab dem 01.01.2022

Informieren Sie sich bei uns über die Änderungen und deren Auswirkungen. Gerne überprüfen wir für Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge gerade im Hinblick auf Arbeitgeberleistungen, Entgeltumwandlung und Zuschüsse.