Wichtiges zu Krankenversicherungsbeiträgen der Rentner: Freibetrag statt Freigrenze

Änderungen durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz ab 01.01.2020

Freibetrag statt Freigrenze

Das Ärgernis über die Beitragspflicht bei der Auszahlung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ist seit Jahren vorhanden. Die Verwunderung, dass selbst bei ehemaligen pauschal besteuerten Verträgen, die gerne mit einer Nettoauszahlung beworben wurden, Abgaben entrichtet werden müssen, ist groß und für die Leistungsbezieher nicht verständlich.

Für Kleinrenten existierte für die Kranken- und Pflegeversicherung eine Freigrenze, d. h. im Jahr 2019 waren Leistungen bis zu 155,75 Euro monatlicher Altersrente sozialversicherungsfrei.  Der Nachteil an einer Freigrenze ist, dass eine Überschreitung dieser Grenze unmittelbar zu einer Verbeitragung des gesamten Betrages führt. Diese Verbeitragung erfolgte immer mit dem vollen Beitragssatz.

Bei einem Krankenversicherungssatz in Höhe von 14,6 % zzgl. ggf. Zusatzbeitrag sowie einem Pflegeversicherungsbeitragssatz in Höhe von 3,05 %  stellt sich die Auszahlung für einen Leistungsempfänger wie folgt dar*:

Monatliche Altersrente in Höhe von 155,00 Euro*
Beitrag KV  0,00 Euro, Beitrag PV  0,00 Euro  Auszahlung 155,00 Euro

Bei einer lediglich um einen Euro höheren Altersrente stellte sich die Situation wie folgt dar:

Monatliche Altersrente in Höhe von 156,00 Euro*
Beitrag KV 22,78 Euro,  Beitrag PV 4,76 Euro  Auszahlung 128,46 Euro

*die steuerliche Betrachtung wurde nicht berücksichtigt.

Bei einem  Altersrentner (nicht kinderlos)  ist eine Auszahlung in dem oben skizzierten Fallbeispiel in Höhe 128,46 Euro monatlich erfolgt. Die um einen Euro höhere Altersrente und damit die Überschreitung der Freigrenze hat zu einer Reduktion der Auszahlung vor Steuern um 27,54 Euro monatlich bzw. 330,48 Euro pro Jahr geführt.

Mit der Einführung der Gesetzesänderung wurde nun die Freigrenze durch einen Freibetrag ersetzt. Dieser Freibetrag beträgt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV und wird somit entsprechend angepasst.

Das Gesetz ist mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft getreten, der Freibetrag für das Jahr 2020 beträgt 159,25 Euro monatlich

Der Freibetrag gilt allerdings ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung, bei der gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt es bei der Freigrenze!

Nachfolgend sollen die Auswirkungen in Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung dargestellt werden:

Monatliche Altersrente in Höhe von 160,00 Euro abzgl. Freibetrag 159,25 Euro Beitragsbemessung 0,75 Euro Beitrag KV 0,11 Euro.

Der Freibetrag entlastet aber deutlich die Bezieher kleinerer Renten und hat selbst bei den höheren Altersrenten eine positive Auswirkung.

Noch deutlicher wird die Entlastung bei den Kapitalleistungen. Bei einer Kapitalleistung werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 120 Monate aufgeteilt, d.h. die Kapitalleistung wird durch 120 dividiert und der sich daraus ergebende Betrag ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze die Bemessungsgrundlage für die Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Freibetrag wird durch die Entwicklung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV dynamisiert, sodass im Rahmen der Kapitalleistung durch die Aufteilung auf die 120 Monate die Leistungsbegünstigten auch von dieser Dynamisierung profitieren können. Durch die Aufteilung der Kapitalleistung zur Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden aber auch diejenigen von der Einführung des Freibetrages für die Krankenversicherung profitieren, die ihre Kapitalleistung vor dem 01.01.2020 ausbezahlt bekommen haben und bei denen noch Beiträge für die zuvor ausgezahlte Leistung zu entrichten sind.