Altersversorgungszusagen

Neues BAG-Urteil (3 AZR 11/10) mit Auswirkung auf nahezu alle betrieblichen Altersversorgungszusagen – entsprechende Auswirkungen in der Bilanz ergeben sich:

Vor wenigen Tagen wurde ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.05.2012 (3 AZR 11/10) veröffentlicht, das unter anderem folgenden Leitsatz enthält:

Ñ1. Stellt eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ( RVAltGrAnpG) entstandene Versorgungsordnung für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so ist diese Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird.

Hinweis: Das RV-Altersrentengesetz wurde am 20.04.2007 eingeführt.

Dies bedeutet, dass Altersleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt (und berechnet) werden müssen als formal zugesagt wurde.

Betroffen sind also nahezu alle bAV-Zusagen, die vor dem 20.04.2007 erteilt wurden. Auswirkungen hat dieses Urteil demnach auf alle Firmen deren Mitarbeiter (Versorgungsberechtigte) ab 01.01.1947 geboren sind.

Auswirkungen gibt es in diesem Zusammenhang auf unverfallbare Anwartschaften, auf die Rentenansprüche und natürlich auch auf einen evtl. Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Betroffen sind alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere Direktzusagen (auch an beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer) und Unterstützungskassen.

Auswirkungen entstehen auch bei den Rückstellungswerten fü die Bilanz, zumindest in der Handelsbilanz (solange bis geklärt ist ob diese Auswirkungen auch die Steuerbilanz betreffen).

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