DIE AUSLAGERUNG

Die Übertragung von unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse.

Eine Möglichkeit zur Verbesserung der Liquiditätsbelastung des Unternehmens

Versorgungszusagen in Form unmittelbarer Pensionsverpflichtungen begründen ein Schuldverhältnis des Unternehmens gegenüber dem Begünstigten. Sie sind gem. § 249 HGB in der Bilanz eines Unternehmens auszuweisen. Vor Eintritt des Versorgungsfalls, also in der Anwartschaftsphase bis zum vertraglichen Versorgungszeitpunkt, bzw. bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles ist die Pensionsverpflichtung des Unternehmens gem. § 6a Abs. 3 EStG mit ihrem Teilwert anzusetzen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 2 EStG die „Schuld“ mit dem Barwert der zukünftigen Pensionsverpflichtung als Rückstellung zu bilanzieren. Die Rückstellung wird sukzessive – entsprechend dem mit steigendem Alter fallenden Barwert  wieder aufgelöst, bei Wegfall (z.B. bei Tod des Leistungsberechtigten) ist sie vollständig aufzulösen. Diese Auflösung ist ergebnisrelevant, wirkt sich also gewinnerhöhend aus. Es wird nachstehend ein Vorgehen aufgezeigt, wie die zwangsweise gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung für Pensionsverpflichtung vermieden werden kann.

Auswirkungen der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf die Liquiditätsbelastung des Unternehmens

Wird der ursprünglich vorgesehene Leistungsplan beibehalten, so hat die Übertragung der Versorgungsverpflichtung vom unmittelbar verpflichteten Unternehmen auf eine Unterstützungskasse – keine Auswirkungen auf die laufenden Leistungen (Renten).

Als Folge der Übertragung der Versorgungsverpflichtung muss die Pensionsrückstellung, die für den jeweiligen Empfänger von betrieblichen Versorgungsleistungen bilanziert ist, aufgelöst werden.

Diese Auflösung ist ergebnisrelevant. Infolge der Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die Unterstützungskasse werden nun von dieser die Leistungen an den Rentner gezahlt. Der Unterstützungskasse kann deshalb nun ergebniswirksam das Deckungskapital für laufende Leistungen zugewendet werden (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Diese Zuwendungen dürfen vom Trägerunternehmen, das die Zuwendungen leistet, im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.