Versorgungsausgleich

Das Regelalter fü die gesetzliche Rentenversicherung wird schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Analog hierzu wird nun das
Mindestrenteneintrittsalter für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um zwei Jahre angehoben. Dies gilt neben der gesetzlichen Rente auch für Versicherungen aller drei Schichten. Die Änderungen traten ab dem 01.01.2012 in Kraft.

Alle Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31.12.2011 beginnen, dürfen nicht mehr vor dem 62. Lebensjahr der versicherten Person enden. Die meisten Versicherungsgesellschaften haben diese gesetzliche Änderung in ihren Angebotsprogrammen noch nicht umgesetzt. Diese weisen nicht auf eine fehlerhafte Berechnung hin, wenn Sie jetzt ein Angebot für das nächste Jahr erstellen. Siehe hierzu § 14 AltZertG und § 52 Abs. 24 EStG (zuletzt geändert 08.12.2010).

AltZertG §§ 14 Übergangsvorschriften

(2) Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist ß 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.

Es ist davon auszugehen, dass diese Altersgrenze für den frühesten Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch auf unmittelbare Pensionsleistungen (Direktzusagen) und Leistungen, die von einer Unterstützungskasse erbracht werden, anzuwenden ist.

Auch der Ehegatte des Ausgleichsberechtigten kann eine Hinterbliebenenversorgung über die Unterstützungskasse erhalten. Der Ehegatte des Ausgleichsberechtigten ist als „Angehöriger“ im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.3 KStG zu sehen.