DER VERSORGUNGSAUSGLEICH

Bei einer Scheidung sind die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zwischen den geschiedenen Ehegatten hälftig zu teilen (Realteilung).

Mit der Einführung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, sind bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zwischen den geschiedenen Ehegatten hälftig zu teilen (Realteilung).

Der Arbeitgeber (bei unmittelbaren Zusagen) bzw. der (externe) Versorgungsträger (Versicherungsgesellschaften bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds bzw. Unterstützungskasse), werden Verfahrensbeteiligte und haben in solchen Versorgungsausgleichsverfahren nach dem Gesetz weitgehende Auskunfts- und Umsetzungspflichten gegenüber den Familiengerichten.

Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung im Unternehmen oder bei einem externen Versorgungsträger wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und Festlegungen durch das Familiengericht geteilt und für den Mitarbeiter mit den veränderten, in der Regel reduzierten Werten der Anwartschaft weitergeführt.

Dabei ist zu differenzieren zwischen:

  • Interner Teilung
    In diesem Fall erlangt der geschiedene Ehepartner die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Mitarbeiters und erhält vom Versorgungsträger eine eigenständige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen in der Höhe des vom Familiengericht festgelegten Wertes und
  • Externer Teilung
    In diesem Fall wird die auszugleichende Anwartschaft auf den „Zielversorgungsträger“ des geschiedenen Ehepartners übertragen (eventuell auf die Versorgungsausgleichskasse). Der Zielversorgungsträger richtet für die ausgleichsberechtigte Person eine eigenständige Anwartschaft auf die abgetrennten Versorgungsleistungen ein.

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