Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Erfüllung des Versorgungsanspruchs gegenüber der Unterstützungskasse selbst besteht nicht. Ein solcher besteht gegenüber dem Arbeitgeber, denn gem. § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) muss grundsätzlich der Arbeitgeber für die erteilte Versorgungszusage zur Erfüllung einstehen
Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens frei. Ein übliches Modell ist die darlehensweise Anlage des Vermögens beim Trägerunternehmen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers sind die Beschäftigten über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.
Der Arbeitgeber finanziert die von ihm zugesagte Versorgungsleistung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können in den Grenzen des § 4d EStG als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Prinzipiell basiert die Finanzierung der Versorgungsleistungen auf der Zuwendung des Deckungskapitals bei Leistungsbeginn. In der Anwartschaftsphase (also vor Eintritt des Leistungsfalles) können für ein sog. Reservepolster Zuwendungen geleistet werden.
Die Leistungen der Unterstützungskasse können auch über eine Versicherung (Lebens- oder Rentenversicherung) gedeckt werden (rückgedeckte Unterstützungskasse). In diesem Fall können vom Unternehmen mit steuerlicher Wirkung die Beiträge, welche die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer zu zahlen hat, zugewendet werden.
Beim Arbeitnehmer bleiben die Aufwendungen (Zuwendungen) für eine Zusage über eine Unterstützungskasse vollumfänglich steuerfrei. Dies gilt sowohl für arbeitgeber- wie arbeitnehmerfinanzierte Versorgungsaufwendungen.
Die Versorgungszusage über eine Unterstützungskasse ist per Entgeltumwandlung möglich. Ein Anspruch auf „Riester-Förderung“ in der Zusage über die Entgeltumwandlung besteht hingegen nicht. Auch ist eine Beitragszusage mit Mindestleistung im Rahmen der Unterstützungskasse gesetzlich nicht vorgesehen.
Liegt der Zusage eine Entgeltumwandlung zugrunde, besteht bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) Sozialversicherungsfreiheit. Lohnsteuerfreiheit ist in unbegrenzter Höhe gegeben.
Bei der Unterstützungskasse besteht seitens des Arbeitgebers im Rahmen der Entgeltumwandlung keine Verpflichtung, 15 Prozent des Umwandlungsbetrages als Zuschuss zu leisten.