ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
TREU-KOMMERZ GmbH
Verwaltungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke
Zirgesheimer Str. 31B, 86609 Donauwörth
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Verträge, die zwischen der TREU-KOMMERZ GmbH Verwaltungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke (im Folgenden: TREU-KOMMERZ) und dem Auftraggeber geschlossen werden, geltend nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgeverträge zwischen TREU-KOMMERZ und dem Auftraggeber, ohne dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des Folgevertrages explizit einbezogen werden müssten.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages
2.1 Gegenstand und Umfang des jeweiligen Auftrages sind schriftlich niederzulegen. Sie ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung und der hierauf erfolgten Auftragsbestätigung. Im Zweifelsfall ist der Inhalt der Auftragsbestätigung der TREU-KOMMERZ maßgeblich.
2.2 Änderungen des Auftrages gemäß § 2.1 bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
2.3 Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Auftrages, ist TREU-KOMMERZ nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf derartige Änderungen oder sich hieraus ergebende Folgen hinzuweisen. Dies gilt entsprechend bei einer Teilbeendigung.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, TREU-KOMMERZ alle jeweils für die Ausfhrung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen, sowie über sonstige Vorgänge und Umstände, welche für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, rechtzeitig und vollständig Auskunft zu erteilen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgƒnge und Umstände, die dem Auftraggeber erst während der Ausführung des Auftrages bekannt werden.
3.2 TREU-KOMMERZ ist berechtigt, die vom Auftraggeber gem. § 3.1 mitgeteilten Daten als vollständig und richtig zu behandeln. Stellen sich bei der Bearbeitung auffallende Unstimmigkeiten heraus, wird TREU-KOMMERZ den Auftraggeber hiervon unterrichten.
3.3 Beruht ein Mangel auf einer fehlerhaften Information durch den Auftraggeber, ohne dass es hierbei auf ein Verschulden des Auftraggebers
ankommt, wird TREU-KOMMERZ auf Wunsch im Rahmen eines neuen „entgeltlichen“ Auftrages die Leistung neu erbringen.
3.4 Art und Weise der Datenübermittlung wird zwischen TREU-KOMMERZ und dem Auftraggeber abgestimmt. Soweit die Datenbermittlung über maschinenlesbare Datenträger durchgeführt wird, wird der Aufbau des Datensatzes zwischen TREU-KOMMERZ und dem Auftraggeber schriftlich
vereinbart.
§ 4 Urheberrechte
4.1 Die von TREU-KOMMERZ erstellten Gutachten und Ausarbeitungen sowie sonstige zur Verfügung gestellten Druckstücke und Unterlagen sind nur für
eigene Zwecke des Auftraggebers bestimmt. Die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von TREU-KOMMERZ. Dies gilt nicht, soweit
die Weitergabe an Wirtschaftsprüfer, Rechts- und Steuerberater des Auftraggebers erfolgt.
4.2 TREU-KOMMERZ behält sich im übrigen die Urheberrechte und Verwertungsrechte an den im Rahmen des Auftrages erstellten Druckstücken, Unterlagen und Daten vor.
§ 5 Haftung
5.1 TREU-KOMMERZ haftet bei Schäden, die nicht in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen.
5.2 Soweit eine Haftung nach § 5.1 und § 5.2 für Schäden besteht, die nicht in der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder in der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten bestehen, gilt eine Haftungshöchstgrenze von EUR 100.000,00 pro Schadensfall als vereinbart.
5.3 In jedem Falle gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung und damit als einheitliches Schadensereignis, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
5.4 Schadensersatzansprüche gegen TREU-KOMMERZ, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis durch den Geschädigten, spätestens jedoch 5 Jahre von ihrer Entstehung an.
§ 6 Geheimhaltung – Datenschutz
6.1 TREU-KOMMERZ ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr aus oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um diesen Auftraggeber selber oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es
sei denn, der Auftraggeber hat TREU-KOMMERZ von der Schweigepflicht entbunden. Im Umfang des Satzes 1 gilt die Schweigepflicht auch für die
Mitarbeiter, Angestellten, Erfüllungshilfen und Vertreter der TREU-KOMMERZ.
6.2 TREU-KOMMERZ wird Auftragsergebnisses und sonstige schriftliche Äußerungen über ihr Tätigkeit Dritten nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Auftraggebers aushändigen oder in sonstiger Weise zugänglich machen.
§ 7 Honorare
7.1 TREU-KOMMERZ hat einen Anspruch auf ein Honorar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dieses basiert z. B. bei Berechnungen in der Regel auf dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der anzustellenden Berechnungen, der Anzahl der zu erfassenden Personen und dem allgemeinen Kostenniveau für Dienstleistungen.
7.2 Soweit bei der Ermittlung des Honorars die vorgenannten Kriterien nicht zur Anwendung kommen können, wird ein Honorar vereinbart.
7.3 Mehrere Auftraggeber haften gegenüber TREU-KOMMERZ als Gesamtschuldner.
7.4 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn sein Gegenanspruch gegenüber TREU-KOMMERZ rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1 Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ergebenden Verpflichtungen ist Donauwörth.
8.2 Gerichtsstand ist das für den Sitz der TREU-KOMMERZ zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.
8.3 Für die Durchführung des Auftrags und aller sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Dies gilt auch insoweit, als TREU-KOMMERZ ausländische Rechtsvorschriften im Rahmen der Erfüllung eines Auftrages berücksichtigen muss.
§ 9 Geltung der Auftragsbedingungen gegenüber Dritten
9.1 Soweit der Auftraggeber die von TREU-KOMMERZ erbrachten Leistungen Dritten gegenüber verwendet, die hieraus Ansprüche gegenüber TREU-KOMMERZ ableiten könnten, ist er verpflichtet, den jeweiligen Dritten von den Regelungen in § 5 zu unterrichten und mit ihm zu vereinbaren, dass diese
Bestimmungen auch von ihm anerkannt werden.
9.2 Sollte der Auftraggeber diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllen und TREU-KOMMERZ von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber TREU-KOMMERZ von diesen Ansprüchen frei.